131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 32 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Inhalt bei Proporzwahlen
Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
§ 32 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Inhalt bei Proporzwahlen
1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstossen.
2. Werden mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung eingereicht, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren.
3. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Der gleiche Name darf höchstens zweimal geschrieben werden.
4. Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.
5. Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden.