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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 30 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Termin der Gesamterneuerungswahlen

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 30 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Termin der Gesamterneuerungswahlen

1. Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrats und des Kantonsrats finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der Mitglieder des Ständerats gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt.

2. ...

3. Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen.

3a. Die Staatkanzlei kann die Fristen für die Bereinigung (§ 35) sowie für die Ergänzung von Wahlvorschlägen (§ 36) verkürzen, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen.

4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Ständerats beginnt mit Beginn der Wintersession des Ständerats.

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