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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Politischer Wohnsitz

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht; politischer Wohnsitz
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§ 3 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Politischer Wohnsitz

1. Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

2. Wer einen Heimatausweis, Interimsschein und dergleichen hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er in der Niederlassungsgemeinde nicht im Stimmregister eingetragen ist.

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