Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 29 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ausschreibung

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 29 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ausschreibung

1. Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. Allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben.

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