§ 28a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Rückzug der Initiative
§ 28a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Rückzug der Initiative
1. Das Initiativkomitee muss den Rückzug einer Verfassungs- oder Gesetzesinitiative innert einer Woche seit der Schlussabstimmung im Kantonsrat gegenüber der Staatskanzlei erklären (bis 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist).
2. Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrats, der nach der Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum unterliegt.
3. Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht.
4. Liegt bei einer Gesetzesinitiative ein Gegenvorschlag vor, kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass kein Referendum zustande kommt.