Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 28a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Rückzug der Initiative

Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Rückzug der Initiative

1. Das Initiativkomitee muss den Rückzug einer Verfassungs- oder Gesetzesinitiative innert einer Woche seit der Schlussabstimmung im Kantonsrat gegenüber der Staatskanzlei erklären (bis 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist).

2. Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrats, der nach der Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum unterliegt.

3. Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht.

4. Liegt bei einer Gesetzesinitiative ein Gegenvorschlag vor, kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass kein Referendum zustande kommt.

← § 28 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 29 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →