131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 28 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Abstimmung über Varianten
Abstimmungen
§ 28 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Abstimmung über Varianten
1. Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
2. Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar.