Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 28 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Abstimmung über Varianten

Abstimmungen
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§ 28 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Abstimmung über Varianten

1. Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.

2. Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar.

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