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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 24 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ausschreibung

Abstimmungen
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§ 24 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ausschreibung

1. Abstimmungen werden im Kanton vom Regierungsrat, in den Gemeinden vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amtsblatt auszuschreiben.

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