131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 24 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ausschreibung
Abstimmungen
§ 24 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ausschreibung
1. Abstimmungen werden im Kanton vom Regierungsrat, in den Gemeinden vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amtsblatt auszuschreiben.