Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 23 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse

Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 23 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse

1. Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen sowie bei Kantonsrats- und Friedensrichterwahlen das kommunale Stimmbüro.

2. Die Stimmbüros übermitteln die Ergebnisse der kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen unverzüglich der Staatskanzlei. Diese veröffentlicht sie unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit im Amtsblatt.

3. Die kommunalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden vom Gemeinderat veröffentlicht.

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