Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 22 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Sicherung des Stimmmaterials

Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 22 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Sicherung des Stimmmaterials

1. Die Stimm- und Wahlzettel - gültige und ungültige sowie leere je für sich - und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzustellen.

2. Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen (§ 14) sind bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.

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