131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 22 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Sicherung des Stimmmaterials
Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 22 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Sicherung des Stimmmaterials
1. Die Stimm- und Wahlzettel - gültige und ungültige sowie leere je für sich - und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzustellen.
2. Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen (§ 14) sind bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.