Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 21 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Protokoll

Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 21 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Protokoll

1. Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Stimmbüro ein Protokoll gemäss den Vorgaben der Staatskanzlei. Es ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Die Protokolle sind am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen.

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