131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Stimmrecht; Begriff
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht; politischer Wohnsitz
§ 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmrecht; Begriff
1. Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2. Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt.
3. Eine gewählte Person hat während ihrer gesamten Amtsdauer die Voraussetzungen für die Eintragung im Stimmregister (§ 4 Abs. 2) im massgebenden Wirkungskreis zu erfüllen. Mit dem Wegfall einer Voraussetzung erlischt ihr Amt.