131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 19 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 19 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) * nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 gekennzeichnet sind;
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
d) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
e) * ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
f) * sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden.
2. Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidatennamen enthalten.