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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 19 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel

Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 19 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel

1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a) nicht amtlich sind;

b) * nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 gekennzeichnet sind;

c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;

d) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;

e) * ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

f) * sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden.

2. Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidatennamen enthalten.

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