Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 18 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Öffnung der Urnen

Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 18 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Öffnung der Urnen

1. Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.

2. Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Sicherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.

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