131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 18 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Öffnung der Urnen
Allgemeine Bestimmungen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 18 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Öffnung der Urnen
1. Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.
2. Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Sicherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.