Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 16 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung

Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Briefliche Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung

1. Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können der Gemeinde ein Begehren stellen, ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder mit Hilfe einer anderen bei der Gemeindeverwaltung tätigen Person auszuüben.

2. Sie können der Gemeinde auch ein Begehren stellen, dass in der Schweiz stimmberechtigte Personen ihres Vertrauens ihnen künftig diese Hilfe leisten können.

3. Ein Begehren nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage und ein Begehren nach Abs. 2 spätestens zwanzig Tage vor dem Abstimmungssonntag einzureichen.

4. Die Hilfe leistenden Personen unterstützen die Person mit Behinderung bei der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel. Sie haben jegliche Beeinflussung zu unterlassen und unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

← § 15 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 17 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →