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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 13 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verfahren

Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Briefliche Stimmabgabe
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§ 13 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren

1. Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Wahl- oder Stimmzettel im Stimmzettelkuvert, das keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten darf und unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. Stimmzettelkuvert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert gelegt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes zuzustellen.

2. Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder während der ordentlichen Abstimmungszeiten in einem Stimmlokal abgegeben werden.

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