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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 12 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Briefliche Stimmabgabe
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§ 12 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Grundsatz

1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.

2. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.

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