131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 12 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Briefliche Stimmabgabe
§ 12 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Grundsatz
1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.
2. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.