131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 10 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Stimmabgabe
§ 10 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Grundsatz
1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder - wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17) - elektronisch abgeben.
2. Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.