Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 10 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Grundsatz

1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder - wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17) - elektronisch abgeben.

2. Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

← § 9a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 11 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →