131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 1 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
§ 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG
1. Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.
2. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.