Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 1 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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§ 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG

1. Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.

2. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

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