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121.32 ÜVBÜG CH-ZG

§ 2 Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) - Einleitung des Einbürgerungsverfahrens

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§ 2 ÜVBüG · Einleitung des Einbürgerungsverfahrens

1. Das Verfahren um Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Einreichung eines Gesuchsformulars bei der Direktion des Innern eingeleitet.

2. Die Direktion des Innern klärt die kantonalen und eidgenössischen Einbürgerungsvoraussetzungen ab. Sie prüft die Sprachkenntnisse.

3. Stellt die Direktion des Innern keine Hindernisse für eine Einbürgerung fest, leitet sie das Gesuch an den zuständigen Bürgerrat weiter.

4. Erachtet die Direktion des Innern mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, so teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.

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