121.3
CH-ZG
§ 8 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) - Eigenständiges Einbürgerungsgesuch von Minderjährigen
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeines
§ 8 Bürgerrechtsgesetz · Eigenständiges Einbürgerungsgesuch von Minderjährigen
1. Minderjährige können frühestens nach dem vollendeten 16. Altersjahr ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen.
2. Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.