121.3
CH-ZG
§ 7 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) - Einbezug der Kinder
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeines
§ 7 Bürgerrechtsgesetz · Einbezug der Kinder
1. Die unmündigen Kinder des Bewerbers werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen, Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
2. Kinder einer Schweizer Bürgerin, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und sich individuell einbürgern lässt, werden nicht in die Einbürgerung einbezogen. Andere Ausnahmen sind durch die zuständige Behörde ausdrücklich zu beschliessen.