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121.3 CH-ZG

§ 5 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) - Eignung der Bewerber

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeines
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§ 5 Bürgerrechtsgesetz · Eignung der Bewerber

1. Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind.

2. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

3. Eingebürgert werden kann nur, wer in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen oder diese vollständig zurückerstattet hat.

4. Genügende Sprachkenntnisse weisen Bewerberinnen oder Bewerber auf, die über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen können.

5. Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel hinsichtlich der genügenden Sprachkenntnisse, kann ein Sprachnachweis nach Abs. 4 verlangt werden, welcher bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvieren ist.

6. Der Sprachnachweis nach Abs. 4 ist erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;

b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat;

c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe im deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder

d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkenntnisse nach Abs. 4 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.

7. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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