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121.3 CH-ZG

§ 4 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) - Verlust durch Erwerb eines andern Kantons- oder Gemeindebürgerrechts

Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen - Verlust
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§ 4 Bürgerrechtsgesetz · Verlust durch Erwerb eines andern Kantons- oder Gemeindebürgerrechts

1. Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines andern Kantons erwerben, verlieren das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht im Kanton Zug, wenn sie auf Aufforderung der Direktion des Innern hin nicht binnen Monatsfrist schriftlich erklären, es beibehalten zu wollen.

2. Kantonsbürger, die das Bürgerrecht einer andern zugerischen Gemeinde erwerben, verlieren das bisherige Gemeindebürgerrecht, wenn sie auf Aufforderung der Direktion des Innern hin nicht binnen Monatsfrist schriftlich erklären, es beibehalten zu wollen.

3. Die Abs. 1 und 2 finden auf das Ehrenbürgerrecht keine Anwendung.

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