Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.3 CH-ZG

§ 3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) - Findelkinder

Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen - Erwerb nach kantonalem Recht
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§ 3 Bürgerrechtsgesetz · Findelkinder

1. Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es gefunden wird.

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