Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.3 CH-ZG

§ 2 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) - Anwendbares Recht

Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen - Rechtsgrundlagen
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§ 2 Bürgerrechtsgesetz · Anwendbares Recht

1. Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, nach der Bundesgesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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