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Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten

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Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten

1. Dieses Reglement ist vom Bundesrat zu genehmigen. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

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