Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.5121 CH-UR

Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeinstanz

Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeinstanz

1. Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG.

← Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Kantonale Bewilligungsgründe Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →