9.5121
CH-UR
Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeberechtigte Behörde
Behörden
Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Beschwerdeberechtigte Behörde
1. Die Justizdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG.