Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.5121 CH-UR

Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde

Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Bewilligungsbehörde

1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG.

← Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Kantonale Bewilligungsgründe Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →