9.5121
CH-UR
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verfall der Grundsatzbewilligung
Kontingentierung
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verfall der Grundsatzbewilligung
1. Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht.