Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.5121 CH-UR

Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verfall der Grundsatzbewilligung

Kontingentierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verfall der Grundsatzbewilligung

1. Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.

2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht.

← Artikel 5 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Kantonale Bewilligungsgründe Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →