9.5121
CH-UR
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verteilung des Jahreskontingents
Kontingentierung
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Verteilung des Jahreskontingents
1. Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen.