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Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gemeindliche Beschränkungen

Bewilligungsgründe und Beschränkungen
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Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gemeindliche Beschränkungen

1. Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.

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