9.5121
CH-UR
Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gemeindliche Beschränkungen
Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gemeindliche Beschränkungen
1. Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weitergehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.