9.5121
CH-UR
Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Kantonale Beschränkung
Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Kantonale Beschränkung
1. Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohneinheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen.