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Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen.

2. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

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