9.5121
CH-UR
Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 16 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen.
2. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.