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Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Depositenstelle

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Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Depositenstelle

1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Urner Kantonalbank.

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