9.5121
CH-UR
Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Depositenstelle
Weitere Bestimmungen
Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Depositenstelle
1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Urner Kantonalbank.