9.5121
CH-UR
Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Statistik
Weitere Bestimmungen
Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Statistik
1. Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kantonalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind.