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Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Kosten

Verfahren
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Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Kosten

1. Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).

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