9.5121
CH-UR
Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gesuch
Verfahren
Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gesuch
1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.