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Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gesuch

Verfahren
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Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gesuch

1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

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