9.5121
CH-UR
Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gerichtliche Behörden
Behörden
Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Gerichtliche Behörden
1. Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen.
2. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.