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Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Kantonale Bewilligungsgründe

Bewilligungsgründe und Beschränkungen
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Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Kantonale Bewilligungsgründe

1. Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient

a) einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert

b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern

c) einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen

2. Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen.

Kantonale Bewilligungsgründe Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland →

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