9.4225
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 8 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden · Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.