9.4225
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 7 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden · Übergangsbestimmung
1. Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bisherigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.
← Artikel 6 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
Registrierung
Artikel 8 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden →