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Artikel 6 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

Ergänzendes Recht
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Artikel 6 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

1. Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.

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