9.4225
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden - Ausweise
Ausweise, Eignungsprüfung
Artikel 2 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden · Ausweise
1. Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung.
2. Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).
← Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
Registrierung
Artikel 3 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden →