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Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

Registrierung
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Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

1. Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.

2. Registriert wird, wer

a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt

b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt

c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und

d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sinngemäss erfüllt

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