9.4225
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
Registrierung
Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
1. Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
2. Registriert wird, wer
a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt
b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt
c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und
d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sinngemäss erfüllt