Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.4225 CH-UR

Registrierung

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Registrierung

1. Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.

2. Registriert wird, wer

a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt

b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt

c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt und

d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sinngemäss erfüllt

Ausweise, Eignungsprüfung

1. Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung.

2. Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

Ausweise, Eignungsprüfung

1. Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichtsschreiber führt das Protokoll.

2. Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 45 Minuten dauert.

3. Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung der Kandidatin oder des Kandidaten.

4. Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

5. Die Prüfungsgebühr beträgt 600 Franken.

Ausweise, Eignungsprüfung

1. Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

Ausweise, Eignungsprüfung

1. Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

Ergänzendes Recht

1. Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.

Schlussbestimmungen

1. Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bisherigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →