9.4222
CH-UR
Artikel 5 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht - Berichterstattung
Artikel 5 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht · Berichterstattung
1 Die Schlichtungsbehörde berichtet dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) halbjährlich über ihre Tätigkeit.
2 Die kantonalen Gerichte sind verpflichtet, je ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem WBF zuzustellen.
3 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile regelmässig in geeigneter Form zu.