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Artikel 5 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht - Berichterstattung

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Artikel 5 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht · Berichterstattung

1 Die Schlichtungsbehörde berichtet dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) halbjährlich über ihre Tätigkeit.

2 Die kantonalen Gerichte sind verpflichtet, je ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem WBF zuzustellen.

3 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile regelmässig in geeigneter Form zu.

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