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Artikel 4 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht - Retentionsrecht

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Artikel 4 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht · Retentionsrecht

1. Die Betreibungsämter der Gemeinden sind die zuständigen Amtsstellen für die Geltendmachung des Retentionsrechts gemäss Artikel 268b Absatz 1 OR und Artikel 299c OR.

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