9.4222
CH-UR
Artikel 3 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht - Amtliche Formulare
Artikel 3 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht · Amtliche Formulare
1Die Vermieterin und der Vermieter und die Verpächterin und der Verpächter dürfen nur mit einem von der Schlichtungsbehörde genehmigten Formular
a) kündigen (Artikel 266l OR und Artikel 298 OR)
b) den Mietzins erhöhen (Artikel 269d OR)
c) den Mietvertrag einseitig zulasten der Mieterschaft ändern (Artikel 269d Absatz 3 OR)
2Die Formulare können bei der Schlichtungsbehörde bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.