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Gegenstand und Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) über die Miete und die Pacht und die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11).

1. Die Urner Kantonalbank ist die Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Absatz 1 OR.

1Die Vermieterin und der Vermieter und die Verpächterin und der Verpächter dürfen nur mit einem von der Schlichtungsbehörde genehmigten Formular

a) kündigen (Artikel 266l OR und Artikel 298 OR)

b) den Mietzins erhöhen (Artikel 269d OR)

c) den Mietvertrag einseitig zulasten der Mieterschaft ändern (Artikel 269d Absatz 3 OR)

2Die Formulare können bei der Schlichtungsbehörde bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.

1. Die Betreibungsämter der Gemeinden sind die zuständigen Amtsstellen für die Geltendmachung des Retentionsrechts gemäss Artikel 268b Absatz 1 OR und Artikel 299c OR.

1 Die Schlichtungsbehörde berichtet dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) halbjährlich über ihre Tätigkeit.

2 Die kantonalen Gerichte sind verpflichtet, je ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem WBF zuzustellen.

3 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile regelmässig in geeigneter Form zu.

1. Das Reglement vom 25. Juni 1990 zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht wird aufgehoben.

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